Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand

a) Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Werk-, Dienst- und Mietleistungen des Getränkeservice Markus Becker (Vermieter), namentlich Lieferungen von Waren, Vermietung von Inventar und Eventausstattung, Veranstaltungsplanung, Catering und Veranstaltungsdurchführung. Auf Montage und weitere Dienstleistungen werden diese Bedingungen entsprechend angewendet.

b) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen davon, insbesondere die Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

c) Unser Miet- und Leihgut, inklusive des komplett gelieferten, oder zur Verfügung gestellten Equipments, ist und bleibt Eigentum des Getränkeservice Markus Becker.

 

2. Vertragsabschluss

a) Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters zu Stande, es sei denn die Mietgegenstände wurden schon vorher an den Mieter überlassen. Das gilt ebenso für Ergänzungen, Nebenabreden oder Abänderungen.

b) Mit dem Vertragsabschluss bestätigt der Kunde unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und diese zu akzeptieren.

 

3. Preise / Fälligkeit / Zahlung

a) Alle Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ggf. zzgl. Pfand.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen von Getränkeservice Markus Becker an Dritte.

c) Der Mietpreis einschließlich etwaiger Transport- und Aufbaukosten ist vorab durch den Mieter in ganzer Höhe und ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

d) Preisänderungen behalten wir uns in dem Umfang vor, wenn sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern.

e) Personaleinsatzzeiten sind geschätzte Werte, es werden die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.

f) Der Mieter kann Zahlungen entweder durch Überweisung (Eingang des Betrages auf dem Konto des Vermieters ist maßgeblich), Bargeld oder EC-Karte vorab leisten.

g) Reine Warenlieferungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 7 Werktagen ab Zustellung der Rechnung zahlbar, soweit auf der Rechnung nichts anderes vereinbart ist. Bei allen Aufträgen behält sich Getränkeservice Markus Becker das Eigentumsrecht an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

h) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Mieter sind ausgeschlossen, soweit dessen Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind.

i) Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 € erhoben. Der Verzugszins beträgt, wenn ein Verbraucher beteiligt ist 5 Prozentpunkte, bei Unternehmen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

j) Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Käufer nur leihweise bzw. als Sachdarlehen überlassen. Sie bleiben Eigentum der Brauereien, Brunnen, etc. Hierfür wird Pfand nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben, welches zugleich mit der Rechnung zu bezahlen ist. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Das Leergut wird nur in sortenreinem Zustand zurückgenommen.

k) Für auf Kundenwunsch oder durch Kunden abgestellte Ware oder bereitgestelltes Leergut übernehmen wir keine Haftung bei Verlust.

l) Es sind alle ausgeliehenen Artikel zu bezahlen, auch wenn der Kunde diese im Nachhinein nicht benötigt hat. Inventar wird nicht auf Kommission geliefert.

 

4. Kaution

Der Vermieter ist berechtigt, die Überlassung von Mietgegenständen von der Stellung einer Kaution abhängig zu machen. Der Vermieter darf sich für Forderungen, die während oder nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen den Mieter entstehen, aus der Kaution befriedigen.

 

5. Mietzeit

a) Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem die Mietgegenstände vereinbarungsgemäß bereitgestellt sind, spätestens wenn die Mietgegenstände das Lager des Vermieters verlassen. Die Mietzeit endet am Tag ihrer Rückkehr in das Lager des Vermieters. Die Mietzeit beträgt drei Tage, außer es ist etwas anderes vereinbart.

b) Für eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich, welche mindestens 24 Stunden vor Ablauf der Mietzeit auf Kosten des Mieters eingeholt werden muss.

c) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, verlängert sich der Vertrag bis zur Rückgabe. Angefangene Mindestmietzeiten werden voll berechnet. Etwa bestehende Schadensersatzansprüche des Vermieters werden hiervon nicht berührt.

 

6. Transportkosten / Transport

a) Die Transportkosten trägt der Mieter. Sie berechnen sich nach Bestellmenge, Gewicht, Ladung und Entfernung zwischen Lager des Vermieters und Einsatzort des Mieters. Sie sind extra ausgewiesen, wenn sie nicht im Pauschalpreis enthalten sind.

b) Soweit nicht der Vermieter den Transport vereinbarungsgemäß ausführt, trägt das Transportrisiko der Mieter.

c) Anlieferung und Abholung der Mietsachen erfolgen nach Absprache.

d) Die Anlieferung und Abholung erfolgen ebenerdig bis zur Grundstücksgrenze bzw. soweit eine direkte Anfahrt möglich ist. Die An- und Abfahrtsmöglichkeit, sowie den Parkplatz für das Lieferfahrzeug, den Kühlanhänger, etc. hat der Kunde sicherzustellen.

 

7. Auf- und Abbau / Zusatzleistungen

a) Auf- und Abbau sowie das Vertragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände ist vom Vermieter nicht geschuldet, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

b) Warte- und Arbeitszeiten, sowie zusätzliche Anfahrten (zum Beispiel aufgrund Einsammelns angemieteter, aber nicht rechtzeitig zur Rückgabe bereitgestellter Mietgegenstände, oder Auf- beziehungsweise Abbau von Mietgegenständen durch den Vermieter ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung) sind vom Mieter gesondert zu bezahlen. Ebenso hat der Mieter zusätzlichen Arbeitsaufwand, infolge eines nicht schneegeräumten, oder etwa verparkten Außengeländes, sowie bei nicht leer geräumten Zelten, gesondert zu bezahlen. Der Stundensatz hierfür beträgt 90,00 € pro Stunde je Mitarbeiter.

 

8. Übergabe und Rückgabe

a) Die Gefahr für Beschädigung, Verlust, Wertminderung und Verschlechterung der Mietgegenstände geht mit Übernahme der Mietgegenstände auf den Mieter über. Bei Anlieferung durch den Vermieter geht die Gefahr auf den Mieter über, sobald die Mietgegenstände von der den Transport ausführenden Person übergeben worden sind. Bei Übergabe ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Spätere Reklamationen finden keine Berücksichtigung.

b) Die Mietgegenstände (inkl. der Transportbehältnisse) sind bei Rückgabe in einwandfreien, sauberen, gereinigten Zustand zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird ein Aufpreis auf den vereinbarten Mietpreis von 50% fällig. Bei stark verschmutzten Mietgegenständen erfolgt die Berechnung der Reinigung nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Vollständigkeit und Unversehrtheit. Exakte Bruch – und Verlustmengen können erst nach dem vollständig, erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt werden.

c) Bei Rücklieferung oder Abholung der Mietgegenstände müssen die Mietgegenstände vollständig, ebenerdig und transportfähig verpackt bereitstehen. Für die Vollständigkeit ist der Mieter verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige spätere Abholung gehen zu seinen Lasten. 

d) Die Rückgabe in unserem Lager kann grundsätzlich nur zu unseren Geschäftszeiten erfolgen.

e) Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Witterungseinwirkungen (Sturm, Regen, Schnee, etc.) zu schützen; dies gilt insbesondere für elektrische Geräte. Vom Mieter muss eine Aufsichtsperson bzw. Bedienungspersonal gestellt werden, solange der Mietgegenstand in Betrieb ist. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Einweisung des Mieters bei der Übergabe des Mietgegenstands. Bei Schneefall sind die Zelte vom Mieter rund um die Uhr auf eine Temperatur von 12°C auf seine Kosten zu beheizen. Ist das Zelt nicht beheizbar, so ist auf dem Zelt liegender Schnee, Eis, etc. regelmäßig und rechtzeitig zu entfernen. Eventuelle Schäden durch Schneelast trägt der Mieter.

 

9. Obhutspflicht / Weitervermietung

a) Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen.

b) Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen an dem Mietobjekt vorzunehmen.

c) Der Kunde ist verpflichtet, Dritte vom Eigentum von Getränkeservice Markus Becker in Kenntnis zu setzen. Wird das Mietobjekt beim Kunden beschlagnahmt, gepfändet oder entwendet, hat der Kunde dies dem Getränkeservice Markus Becker unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

d) Eine Weitervermietung von bereitgestelltem Material ist nur mit Zustimmung des Getränkeservice Markus Becker zulässig und entsprechend dem geplanten Nutzen an uns zu vergüten.

 

10. Aufstellungsplatz Zelte, Pagoden, Kühlungen, etc.

a) Der Mieter versichert, dass die Zelte auf dem angegebenem Aufbauplatz stehen dürfen, ohne die Rechte Dritter zu verletzen. Alle behördlichen Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen.

b) Der Mieter stellt sicher, dass das Gelände eben, waagerecht und für den Zeltaufbau / das Aufstellen der Kühlung geeignet ist. Die Zu- und Abfahrtswege sowie der Aufstellungsplatz müssen ungehindert befahrbar sein. Mehraufwand, der wegen eines ungeeigneten Aufstellungsplatzes erforderlich wird, ist vom Mieter gemäß Ziffer 7 gesondert zu vergüten.

c) Der Mieter stellt die erforderliche Absicherung und Beleuchtung des Aufstellungsplatzes sicher. Es obliegt ihm, Verlauf und Vorhandensein von Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen festzustellen und dem Vermieter spätestens bei Ankunft der Mietgegenstände am Aufstellungsplatz entsprechende Pläne zur Verfügung zu stellen.

d) Die Wiederherstellung des Baugeländes in den ursprünglichen Zustand einschließlich des Schließens der Pfostenlöcher, ist Sache des Mieters. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter den Aufbau übernommen hat.

e) Der Mieter ist für eine geeignete Platzwahl verantwortlich. Die Fläche des Aufstellungsplatzes muss frei von Bäumen, Ästen, Gebüsch, etc. sein. Dies gilt für die komplette Breite, Länge und Höhe des Aufstellungsplatzes.

f) Der Mieter stellt auf seine Kosten die benötigten Anschlüsse (Strom- und Wasseranschlüsse, sowie Kanal) zur Verfügung. Die Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

 

11. Vorschriften, Genehmigungen, Abgaben und Anmeldungen

a) Die Einhaltung der Bestimmungen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften betreffend Sicherheitsabstände, Notausgänge etc. obliegt ausschließlich dem Mieter. Es ist Aufgabe des Mieters, alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen und Anzeigen vorzunehmen.

b) Anfallende GEMA-Gebühren, andere etwaige Abgaben oder zu erbringende Steuern werden vom Auftraggeber übernommen.

c) Der Kunde ist für die Anmeldung der Schankanlagen bei öffentlichen Veranstaltungen und die Einhaltung aller Auflagen selbst verantwortlich.

d) Soweit sich aus der ordnungsgemäßen oder missbräuchlichen Verwendung des Mietgegenstandes Forderungen Dritter ergeben (Steuern, Bußgelder o.a.), ist der Mieter verpflichtet, uns von evtl. Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

 12. Haftung des Vermieters und des Mieters

a) Der Vermieter trägt die Gefahr der gewöhnlichen Abnutzung der Mietgegenstände.   

b) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

c) Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer vertraglichen Verpflichtung haftet der Getränkeservice Markus Becker nur, für unmittelbar entstandene und nachgewiesene Schäden, bis höchstens zur Höhe der Rechnungs- bzw. Angebotssumme, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.    

d) Unbeschadet eigener Regressansprüche gegen Dritte haftet der Mieter für jeden Verlust, jede Beschädigung, jeden Unterschied sowie jeden Minderwert, ohne sich gegenüber dem Vermieter auf Nichtverschulden oder höhere Gewalt berufen zu können. Dem Mieter werden fehlende Mietgegenstände bzw. beschädigte Teile zum Wiederbeschaffungswert berechnet. Das Ansetzen des wirtschaftlichen Wertes (Zeitwert) zum Ausgleich ist ausgeschlossen.

e) Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten etc. Für Mietausfallkosten haftet der Mieter für die Dauer des Mietausfalls mit dem aktuellen Tagesmietpreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste.

f) Der Mieter verpflichtet sich, alle notwendigen Vorschriften und behördlichen Auflagen zu beachten. Insoweit stellt er den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei.

g) Die Dach- und Seitenbekleidung des Zeltmaterials ist wasserdicht imprägniert oder beschichtet. Eine Garantie für absolute Wasserdichtigkeit und eine Haftung für Wasserschäden an Einrichtungs- oder Ausstellungsgegenständen wird von uns nicht übernommen.

h) Sofern der Getränkeservice Markus Becker zusätzliche Leistungen Dritter vermittelt, haftet der Getränkeservice Markus Becker nur für eine sorgfältige Auswahl dieser Dritter. Etwaige Mängelansprüche sind vom Kunden direkt an den Dritten zu richten.

 

13. Pflichten des Mieters

a) Der Mieter ist weiter verpflichtet, bei aufkommendem starkem Wind das Zelt / Pagode ringsum zu verschließen.

b) Leichtbauzelte und Schirme sind vom Mieter selbstständig und rechtzeitig ab Windstärke 3 (20 km/h) abzubauen. Aus Nichtabbau entstehende Schäden gehen zulasten des Mieters.

c) Im Umkreis von 10 m um angemietete Zelte darf nicht gekocht, gegrillt oder offenes Feuer verwendet werden. Sind Küchenzelte vermietet, darf in diesen im bestimmungsgemäßen Umfang gekocht und gegrillt werden. 

d) Der Mieter darf die gemieteten Gegenstände, Garnituren, Zelte, Planen, Gestänge, Böden, Kühlungen, etc. nicht anbohren, anstreichen, mit Klebebändern oder Ähnlichem versehen, oder anderweitig technisch verändern. Zeltstangen dürfen nicht als Aufhängevorrichtungen verwendet werden. Etwa vom Mieter angebrachte Werbemittel oder Ähnliches sind rückstandslos zu entfernen.

e) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn sich Teile der Zeltkonstruktion oder der Zeltplanen lockern oder lösen sollten. Soweit es ihm zumutbar und möglich ist, hat er vorläufige Sicherungsmaßnahmen selbst vorzunehmen.

f) Schäden an dem Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Mietgegenstandes zu gewährleisten, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Etwaige Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege, soweit der Mieter nicht selbst für den Schaden haftet. In jedem Fall hat die Reparatur ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen zu erfolgen.

g) Der Mieter hat eine ausreichende Belüftung des Zeltes sicherzustellen.

h) Es wird dem Mieter empfohlen, die Ware für die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl, Sturm, Hagel, Feuer etc. zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Künftige Rechte aus dem Versicherungsvertrag sowie etwaige Ersatzansprüche stehen der Firma Getränkeservice Markus Becker zu. Zur Sicherheit tritt der Mieter diese an den Getränkeservice Markus Becker ab. Andernfalls haftet der Mieter selbst in voller Höhe. Die vermietete Ware ist nicht über den Vermieter versichert.

i) Der Kunde akzeptiert die zusätzlich jeweils benötigten Ergänzungen der jeweiligen Mietscheine für Inventar, Kühlzellen, Zelte, Pagoden, etc.

j) Der Kunde muss die endgültige Zahl der Teilnehmer und die für die Veranstaltung wichtigen Details 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich an den Getränkeservice Markus Becker mitteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl ist der Getränkeservice Markus Becker berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen bzw. zu erhöhen.

Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

 

14. Stornierung / Kündigung

a) Will der Auftraggeber von einem bereits erteilten Auftrag zurücktreten, hat er dem Getränkeservice Markus Becker den entstandenen Schaden, bzw. die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten für Planung, Organisation, etc. zu erstatten.

b) Eine Kündigung bedarf auf jeden Fall der Schriftform. Bei jeder Kündigung ist eine Bearbeitungsgebühr von 5 % des Mietpreises, jedoch Minimum 100,00 € zu entrichten.

Hinzu kommen die Stornierungskosten für das Inventar.

c) Stornierungskosten:

• bis 8 Wochen vor Mietbeginn:                          25% des vereinbarten Gesamtpreises Inventar

 innerhalb von 8 Wochen vor Mietbeginn:        50% des vereinbarten Gesamtpreises Inventar

 innerhalb von 4 Wochen vor Mietbeginn:        80% des vereinbarten Gesamtpreises Inventar

 innerhalb von 2 Wochen vor Mietbeginn:      100% des vereinbarten Gesamtpreises Inventar

d) Sollte der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen im vereinbarten Zeitraum nicht nachkommen oder zahlungsunfähig werden, behält sich Getränkeservice Markus Becker vor vom Auftrag zurückzutreten.

e) Getränkeservice Markus Becker ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu beenden, wenn:

 die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsablauf gefährdet / und oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann

 der Ruf sowie die Sicherheit von Getränkeservice Markus Becker gefährdet wird

 vereinbarte Abschlagszahlungen nicht termingerecht eingehen

 im Falle höherer Gewalt

  

15. Referenzen / Referenzfotos

Der Auftraggeber räumt dem Getränkeservice Markus Becker das Recht ein, während der Veranstaltung Fotos anzufertigen, seine Firma und das dazugehörige Logo zu Zwecken der Eigenwerbung zu benennen und schriftlich und bildlich einzusetzen (z. B. auf der eigenen Homepage/Kundenreferenz/Mailing).

 

16. Datenschutzerklärung

a) Der Vermieter speichert und verarbeitet Daten seiner Kunden elektronisch. Diese Daten werden nur in dem Umfang weitergegeben und genutzt, wie es für die Auftragsbearbeitung notwendig ist. Eine Weitergabe zu anderen Zwecken erfolgt nicht.

b) Einzelheiten zum Datenschutz finden Sie auf unserer Datenschutzerklärung zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

  

17. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München. Soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Dasselbe gilt bei Verträgen mit Personen, die keinen allgemeinen deutschen Gerichtsstand haben.

 

18. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

 

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahekommt.

München Januar 2024

Öffnungszeiten

Mo.   15.00 - 18.00
Di. 9.00 - 12.00 15.00 - 18.00
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Do. 9.00 - 12.00 15.00 - 18.00
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Sa. 8.00 - 12.00